AGB
Allgemeine Bedingungen für die Bähr Weinbautechnik GmbH
I. Geltungsbereich / Form
1. Allen Lieferungen, Leistungen und Angeboten liegen ausschließlich diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemein Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Die vorliegenden Bedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers in der Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Lieferer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
2. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich geschlossen werden.
II. Vertragsschluss / Preis und Zahlung / Fälligkeit / Leistungsverweigerung und Rücktritt
1. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt – wenn keine besondere Vereinbarung getroffen wird – mit der schriftlichen oder textförmlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
2. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager einschließlich Verladung im Lager, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Für den Fall der Vereinbarung einer Vorauszahlung oder Anzahlung, kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe noch hinzu.
3. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags oder der wesentlichen Auftragsergebnisse nach der schriftlichen oder textförmlichen Auftragsbestätigung des Lieferers sind wiederum selbst schriftlich oder textförmlich niederzulegen und von beiden Parteien zu bestätigen. Falls sich durch nachträgliche Änderungen der Preis der Leistung oder der zunächst genannte Liefertermin verändert, wird der Lieferer dem Besteller binnen 12 Werktage nach Zugang der schriftlichen oder textförmlichen Bestätigung der Auftragsänderung durch den Besteller wiederum eine geänderte Auftragsbestätigung nach I.1. dieser Bedingungen zukommen lassen, aus der die Änderung der Kosten und / oder des Liefertermins hervorgeht. Lehnt der Besteller diese geänderte Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang bei ihm ab, so gelten die veränderten Bedingungen dieser Auftragsbestätigung als Vertragsinhalt.
4. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Der Lieferer ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Lieferer spätestens mit der Auftragsbestätigung. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Im Falle der Vereinbarung einer Ratenzahlung oder Abschlagzahlung zwischen den Parteien wird für den Fall, dass der Besteller mit einer Rate oder der Abschlagszahlung ganz oder teilweise für mehr als drei Tage in Verzug gerät, der noch insgesamt offen stehende Restbetrag sofort fällig wird.
6. Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Zahlungsanspruch des Lieferers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, ist der Zulieferer nach den gesetzlichen Vorschriften Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Lieferer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
III. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger vertragsgemäßer Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer dem Besteller unverzüglich mit. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung wegen ohne Verschuldens des Lieferanten unterbliebener Selbstbelieferung, ist der Lieferer berechtigt, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags durch die Erklärung des Rücktritts zu lösen. Der Lieferer wird in diesem Fall den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und die bereits erhaltenen Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich erstatten.
3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu Ihrem Ablauf versendet worden ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandene Kosten und Schäden berechnet. Hierfür berechnet der Lieferer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10,00 € pro Kalendertag beginnend mit der Lieferfrist, mangels einer Lieferfrist mit der Meldung der Versandbereitschaft bzw. der Abnahmebereitschaft.
Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche des Lieferers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Lieferer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus einen Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber maximal 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Dem Lieferer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzögerungen bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
IV. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht mit dem Versand des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Dies auch für den Fall, dass Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf dem Besteller über.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist der Besteller dazu verpflichtet, mit dem Liefergegenstand sorgsam umzugehen und diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern. Soweit darüber hinaus Wartungs- und Inspektionsarbeiten zu bestimmten Zeitpunkten erforderlich sind, ist der Besteller dazu verpflichtet diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen lassen. Ebenso ist der Besteller im Falle von Defekten oder Beschädigungen des Liefergegenstandes verpflichtet diese auf eigene Kosten unverzüglich beseitigen zu lassen.
2. Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Wenn der Wert des dem Lieferer gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht dem Lieferer gehörenden Waren und / oder der Verarbeitung, so erwirbt der Lieferer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit der Lieferer nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des dem Lieferer gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit dem Lieferer nicht gehörender Ware. Soweit der Lieferer nach dieser Regelung (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Besteller den Gegenstand für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärung bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
4. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der gemäß der Regelung V 1. Dieser Bedingungen (Eigentumsvorbehalt) an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen befugt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderungen unverzüglich an den Lieferer weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten, sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber den Abnehmern verlangen.
5. Bei Glaubhaftmachungen eines berechtigten Interessenten hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
6. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Liefergegenstandes untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Besteller erfolgt. Der Besteller hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
7. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüchen um mehr als 10 %übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und / oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes / der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Lieferers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
VI. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiter Ansprüche – vorbehaltlich Nr. VIII dieser Bedingungen – wie folgt:
Sachmängel
Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Lieferer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
1. Alle diejenigen Liefergegenstände sind nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden zum Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Lieferer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
5. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Regelungen VIII. 2 dieser Bedingungen.
6. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte im Auftrag des Bestellers, natürliche Abnutzung fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
7. Bessert der Besteller oder Dritte in dessen Auftrag den Vertragsgegenstand unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen betreffender Schutzrechtsinhaber freistellen.
9. Die Regelung VI. 8 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich der Regelung VIII 2. Dieser Bedingungen für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
• Der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
• Der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstütz bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Regelung VI. 8 dieser Bedingungen ermöglicht,
• Dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlichen Regelungen vorbehalten bleiben,
• Der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers – insbesondere durch den Besteller überlassenen Zeichnungen, Abbildungen, Katalogen, Spezifikationen oder Materialien – beruht und
• Die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VII. Rechte an geistigem Eigentum und gewerbliche Schutzrechte
1. Der Lieferer behält sich an allen Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen vom Besteller Dritter nicht zugänglich gemacht werden.
VIII. Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss
1. Wenn der Liefergegenstand infolge von Lieferer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge und Beratungen, die noch vor Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Nummern VI. und VIII. 2 dieser Bedingungen.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
e) im Rahmen einer Garantiezusage
f) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die sich aus VIII. 2 dieser Bedingungen ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Lieferer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Regelung VIII. 2 a) –d) und f) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
X. Export
Der Besteller ist dazu verpflichtet, bei der Weiterveräußerung der Liefergegenstände aus dem Inland in Form des Exports, die für den Verkauf solcher Gegenstände maßgeblich rechtlichen Regelungen einzuhalten.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Einheitsrecht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ebenfalls ausgeschlossen.
2. Ist der Besteller Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Lieferer in Ilbesheim. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Der Lieferer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Bedingungen bzw. einer vorrangingen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand es Bestellers zu erhaben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Adresse:
Bähr Weinbautechnik GmbH
An der Ahlmühle 8
76831 Ilbesheim / Landau
email: info@baehr-weinbautechnik.de
Öffnungszeiten
Montag - Freitag:
7:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 16:30 Uhr
Samstag: 7:30 - 12:00 Uhr
Informationen
Impressum
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